Vereinssatzung

Satzung des Aktion Brücke e.V.

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Aktion Brücke“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

2. Der Aktion Brücke e.V. hat seinen Sitz in 82110 Germering, Kriegerstraße 2b, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung auf dem Gebiet der Obdachlosenarbeit, Wohlfahrt und Mildtätigkeit durch die unbürokratische Unterstützung bedürftiger Personen und die vorrangige Versorgung Obdachloser mit Nahrung, Getränken, Hygieneartikeln und Bekleidung. Das Einsatzgebiet ist vorrangig der Landkreis Fürstenfeldbruck, die Stadt München und der Landkreis München. Eine Erweiterung auf umliegende Landkreise wie Starnberg oder Dachau ist aktuell in Einzelfällen gegeben und soll später das Einsatzgebiet auch regulär ergänzen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Versorgungstouren und regelmäßige stationäre Ausgabestellen. Ergänzt wird der Vereinszweck durch die langfristige Betreuung einzelner Betroffener. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

Behördengänge und der damit verbundenen Antragstellungen

Begleitung zur Schuldnerberatung

Beschaffung fehlender Ausweisdokumente

Einrichtung einer Postadresse

Schlafplatz- und Wohnheimvermittlung

∙ Hilfe bei Jobsuche und Bewerbungen 

∙ Betreuung bei Arztbesuchen und Klinikaufenthalten

∙ Unterstützung bei privaten und familiären Problemen

∙ Beistand bei gesundheitlichen und psychischen Problemen

Terminfindung in Beratungseinrichtungen für Suchterkrankungen

Beistand bei Gerichtsverhandlungen

Schaffung und Beschaffung von sachlichen/finanziellen Mitteln

Der Verein kann zur Erreichung seiner Satzungszwecke Maßnahmen und Projekte durchführen, wie Spendensammlungen, Informationsveranstaltungen, Verbreitung des Vereinszweckes über soziale Medien etc.         

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinsämter

 

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Verwaltungsaufgaben bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden. Soweit Personen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein Auslagen haben, werden diese auf Nachweis ersetzt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Natürliche und juristische Personen, die mit Ziel und Zweck des Vereins eng verbunden sind.

2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

3. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

4. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und müssen vom Vorstand bewilligt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

5. Spenden bedürfen keiner Mitgliedschaft. Auf Wunsch wird eine Spendenquittung ausgestellt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Die Mitgliedschaft endet mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Beitragsjahresende.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bargeldlos zu entrichten. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Bei Fördermitgliedern sind auch schwankende oder unregelmäßige Leistungen möglich, deren Höhe je Einzelfall in Absprache mit dem Vorstand festgelegt wird.


Es gibt folgende Zahlungsmöglichkeiten:
a) Eigenüberweisung
b) Erteilung einer Einzugsermächtigung

2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Des Weiteren sollen die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks durch Geld- und Sachspenden, öffentliche Mittel, sowie durch Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Stiftungen aufgebracht werden. 


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder per Brief einzuberufen und kann auch online per Videokonferenz abgehalten werden. Stimmberechtigt sind die volljährigen aktiven Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht ist auf aktive Mitglieder begrenzt. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht.

3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10. Jedes aktive Mitglied (nicht Fördermitglied) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, vorab per E-Mail oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden.

13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

15. Online-Mitgliederversammlungen können ebenso durchgeführt werden, ebenso sind Online-Abstimmungen oder Briefwahl legitim. 

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist ausreichend, um den Verein zu vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4. Wiederwahl ist zulässig.

5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

7. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

8. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der erhaltenen Fördergelder und Spenden

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 10 Kassenprüfung

1. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch ein Vereinsmitglied vorgenommen, der/die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 13.07.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck in Kraft.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer 2/3 Mehrheit aller vertretenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.

2. Bei Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.

3. Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe. Die Auswahl der Körperschaft wird dem Vorstand überlassen.

4. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung noch in einem sonstigen Fall.

5. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. 

 
Germering, 13.07.2021